BAG - Urteil vom 22.06.1989
8 AZR 164/88
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 Satz 1, § 628 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 628 BGB
ARST 1990, 47
ASP 1990, 99
BB 1990, 425
DB 1990, 433
EBE/BAG 1989, 191
EzA § 628 BGB Nr. 17
EzBAT § 8 BAT Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers Nr. 8
JR 1990, 220
NZA 1990, 106
Vorinstanzen:
LAG Baden Württemberg 10 Sa 151/87 - 22.02.88,
ArbG Freiburg, vom 13.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 276/87

Arbeitsverhältnis: Schadensersatzanspruch wegen Auflösungsverschulden - Frist

BAG, Urteil vom 22.06.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 164/88

DRsp Nr. 2001/14741

Arbeitsverhältnis: Schadensersatzanspruch wegen Auflösungsverschulden - Frist

Ein Schadenersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB wegen Auflösungsverschuldens setzt voraus, dass die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB eingehalten ist. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis anders als durch eine außerordentliche Kündigung beendet wird.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2 Satz 1, § 628 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war seit 1981 bei der Beklagten als Apothekerin beschäftigt. Sie hat am 20. Februar 1986 ein Kind geboren und im Anschluss an die Mutterschutzfrist Erziehungsurlaub genommen.

Am 13. November 1986 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 20. Dezember 1986, dem Ende des Erziehungsurlaubs, und teilte der Beklagten mit, sie verlange Schadenersatz, da die Beklagte die Kündigung durch ihr vertragswidriges Verhalten verschuldet habe. Nachdem die Klägerin schwanger geworden sei, habe die Beklagte sie vom gemeinsamen Mittagstisch ausgeschlossen, die persönlichen Sachen der Klägerin unfrei durch die Post zukommen lassen, ihr die Weihnachtsgratifikation 1985 vorenthalten, ein Zwischenzeugnis erst nach Androhung eines Zwangsgelds erteilt und schließlich rechtswidrig während des Erziehungsurlaubs am 3. August 1986 das Arbeitsverhältnis gekündigt.