BAG - Urteil vom 12.05.1955
2 AZR 23/54
Normen:
BEG § 80 ; BGB § 620 Abs. 1 ; Gesetz über den Öffentlichen Dienst (Baden-Württemberg) § 24 ; KSchG (1951) § 1 Abs. 3 § 3 ; TO A § 16 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BAGE 2, 6
AP Nr. 2 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
NJW 1955, 1085
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.12.1953 - II LA 218/53, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit der Befristung, Fehlender Kündigungsschutz, Vorrang des Wiedergutmachungsverfahrens

BAG, Urteil vom 12.05.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 23/54

DRsp Nr. 2007/23117

Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit der Befristung, Fehlender Kündigungsschutz, Vorrang des Wiedergutmachungsverfahrens

»1. Einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag infolge einer gültigen Befristung endet, steht ein Kündigungsschutz nicht zu. 2. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist auch dann unwirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer die tarifliche Unkündbarkeit nimmt und ein verständiger Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen hätte. 3. In Ermangelung besonderer Bestimmungen über die Wiedergutmachung im öffentlichen Dienst kann im Streitfalle darüber, ob einem verfolgten Behördenangestellten die Zeit, während deren er im Zuge der Verfolgung aus dem öffentlichen Dienst entfernt war, auf seine Dienstzeit anzurechnen ist, nur im Wiedergutmachungsverfahren und nicht einschlußweise durch die Gerichte für Arbeitssachen entschieden werden.«

Normenkette:

BEG § 80 ; BGB § 620 Abs. 1 ; Gesetz über den Öffentlichen Dienst (Baden-Württemberg) § 24 ; KSchG (1951) § 1 Abs. 3 § 3 ; TO A § 16 Abs. 4 ;

Hinweise:

Entscheidungsbesprechung: Krüger, NJW 1955, 1051

Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.12.1953 - II LA 218/53, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Fundstellen
BAGE 2, 6
AP Nr. 2 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
NJW 1955, 1085