BAG - Urteil vom 09.10.1975
2 AZR 332/74
Normen:
BGB § 157 § 164 § 626 Abs. 2 ; HGB § 49 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 626 BGB Ausschlussfrist
ARST 1976, 103
DB 1976, 441
EzA § 626 nF BGB Nr. 43
SAE 1976, 222
WM 1976, 598
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 24.08.1973 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 524/73
II. LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.03.1974 - (1) 4 Sa 324/73,

Arbeitsverhältnis: Vereinbarung über Kündigungsberechtigung, Verhinderung des Arbeitgebers, Zurechnung des Wissens des Prokuristen

BAG, Urteil vom 09.10.1975 - Aktenzeichen 2 AZR 332/74

DRsp Nr. 2007/24645

Arbeitsverhältnis: Vereinbarung über Kündigungsberechtigung, Verhinderung des Arbeitgebers, Zurechnung des Wissens des Prokuristen

»1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung seitens des Arbeitgebers kann durch Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer ausschließlich dem Arbeitgeber selbst vorbehalten werden. Der Arbeitgeber ist dann im Regelfalle allein Kündigungsberechtigter im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB. 2. Haben bei einer solchen Vertragsgestaltung die Parteien den Fall der Verhinderung des Arbeitgebers nicht bedacht, so ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln, ob diese Beschränkung der Kündigungsbefugnis auch dann fortwirkt, wenn der Arbeitgeber nicht nur ganz kurzfristig daran gehindert ist, das Kündigungsrecht auszuüben. 3. Die Vertragsergänzung führt dazu, daß der Arbeitgeber sich während einer solchen Verhinderung die Kenntnis eines allgemein zur außerordentlichen Kündigung berechtigten Vertreters jedenfalls dann zurechnen lassen muß, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien kein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis besteht und der Arbeitgeber einem Mitarbeiter Prokura nach § 49 HGB erteilt hat.