BAG - Urteil vom 13.10.1955
2 AZR 106/54
Normen:
BGB § 626 ; GewO § 123 Abs. 1 § 124a ; KSchG (1951) § 13 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 13 KSchG
BAGE 2, 139
BArbBl 1956, 206
BB 1955, 995
NJW 1955, 1855
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.01.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 160/53

Arbeitsverhältnis: Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung eines gewerblichen Arbeiters, Mitgliedschaft im Betriebsrat

BAG, Urteil vom 13.10.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 106/54

DRsp Nr. 2007/23066

Arbeitsverhältnis: Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung eines gewerblichen Arbeiters, Mitgliedschaft im Betriebsrat

»1. Die fristlose Entlassung eines unter § 124a GewO fallenden gewerblichen Arbeiters ist auch, wenn einer der im § 123 Abs. 1 GewO aufgezählten Fälle vorliegt, nur wirksam, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. 2. Die Betriebsratseigenschaft erhöht für die fristlose Entlassung nicht das Gewicht einer Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers.«

Normenkette:

BGB § 626 ; GewO § 123 Abs. 1 § 124a ; KSchG (1951) § 13 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war seit dem 07. Februar 1949 in der Groß-Wäscherei der Beklagten als Sortiererin beschäftigt und im August 1953 die Vorsitzende des Betriebsrats, Am 20. August 1953 blieb sie gemeinsam mit sechs anderen Arbeiterinnen im Anschluss an eine Verspätung des gemeinsamen Eisenbahnzuges der Arbeit grundlos fern. Die Beklagte entließ nur die Klägerin fristlos, verwarnte die anderen sechs Arbeiterinnen und beschäftigte sie weiter.

Die Klägerin sieht in ihrem Verhalten keine beharrliche Arbeitsverweigerung und wendet sich gegen die unterschiedliche Behandlung. Sie verlangt daher die Feststellung, dass die fristlose Entlassung unwirksam sei,

Während das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben.