BAG - Urteil vom 15.11.1989
5 AZR 626/88
Normen:
BGB §§ 242, 611, 812 ; DV zu § 17 HessKHG §§ 1, 4, 5; HessHeilBerufG § 4 Abs. 1 Nr. 3, 13; HessKHG § 17 Abs. 1, Abs. 4;
Fundstellen:
ArztR 1991, 38
MedR 1990, 291
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, ArbG Kassel, vom 03.08.1988vom 02.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1509/87 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 337/86

Arbeitsverhältnis zwischen nachgeordnetem Arzt und Chefarzt, wenn ersterer die Patienten des zweitgenannten betreut

BAG, Urteil vom 15.11.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 626/88

DRsp Nr. 2001/5150

Arbeitsverhältnis zwischen nachgeordnetem Arzt und Chefarzt, wenn ersterer die Patienten des zweitgenannten betreut

1. Behandelt der Chefarzt auch Privatpatienten, und werden diese zeitweise auch von dem Chefarzt nachgeordneten Ärzten betreut, kommt zwischen dem nachgeordneten Arzt und seinem Chefarzt kein Arbeitsverhältnis zustande. 2. Ein Anspruch des nachgeordneten Arztes gegen den Chefarzt auf Bezahlung einer Vergütung besteht auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung.

Normenkette:

BGB §§ 242, 611, 812 ; DV zu § 17 HessKHG §§ 1, 4, 5; HessHeilBerufG § 4 Abs. 1 Nr. 3, 13; HessKHG § 17 Abs. 1, Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger vom Beklagten für die Betreuung von dessen Privatpatienten ein angemessenes Honorar verlangen kann.