BAG - Urteil vom 15.11.1989
7 AZR 113/89
Normen:
BGB § 620 Abs. 1 ;

Arbeitsvertrag: Befristung - Vertretung als sachlischer Grund

BAG, Urteil vom 15.11.1989 - Aktenzeichen 7 AZR 113/89

DRsp Nr. 2001/5155

Arbeitsvertrag: Befristung - Vertretung als sachlischer Grund

1. Für die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Arbeitnehmer, der einen anderen wegen Krankheit, Beurlaubung oder aus ähnlichen Gründen zeitweilig ausfallenden Mitarbeiter vertreten soll, liegt ein sachlicher Grund vor. 2. Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Vertretungsfalles ist nur, daß durch den zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters ein als vorübergehend anzusehender Bedarf an der Beschäftigung eines Arbeitnehmers entstanden ist und daß dieser Arbeitnehmer gerade wegen dieses Bedarfs eingestellt wird; unerheblich ist, ob und ggf. in welcher Weise der Arbeitgeber anläßlich dieser Einstellung eine Umverteilung der Aufgaben vornimmt.

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der im Jahre 1955 geborene Kläger ist Lehrer für Sonderpädagogik. Nachdem er zunächst aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 27. Oktober 1986 in der Zeit vom 3. November 1986 bis zum 28. Februar 1987 beim beklagten Land im Schulamtsbezirk für den O Kreis vertretungsweise als Lehrkraft beschäftigt worden war, schlossen die Parteien unter dem 13. März 1987 folgenden weiteren Arbeitsvertrag:

"§ 1