BAG - Urteil vom 26.04.1989
4 AZR 56/89
Normen:
BAT § 3 Buchstabe g, §§ 22, 23, Anlage 1a;
Fundstellen:
ZTR 1989, 312
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 14.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 417/88
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 163/87

Arbeitsvertrag: Bezugnahme auf BAT - Auslegung - Bewährungsaufstieg

BAG, Urteil vom 26.04.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 56/89

DRsp Nr. 2001/14819

Arbeitsvertrag: Bezugnahme auf BAT - Auslegung - Bewährungsaufstieg

Haben die Parteien für das Arbeitsverhältnis vereinbart, dass der BAT immer so gelten soll, wie er nach den allgemeinen Grundsätzen des Tarifrechts für tarifgebundene dem BAT unterfallende Angestellte gilt und ist daraus zu entnehmen, dass § 3 Buchst. g BAT einzelvertraglich abbedungen worden ist, kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Klägerin hinsichtlich der Teilnahme am Bewährungsaufstieg vertraglich anders behandelt werden sollte als tarifgebundene Arbeitnehmer und ihr insbesondere eine stärkere Rechtsposition als tarifgebundenen Arbeitnehmern eingeräumt werden sollte.

Normenkette:

BAT § 3 Buchstabe g, §§ 22, 23, Anlage 1a;

Tatbestand: