Autor: Sitter |
Rechtsgrund für die Erbringung der Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis ist ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossener Privatrechtsvertrag nach § 611a BGB. Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung sind nicht konstitutiv, wenn diese vielfach auch Inhalte des Arbeitsverhältnisses festlegen. Auch im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der nicht nur die Abschluss- und die inhaltliche Gestaltungs-, sondern auch die Formfreiheit umfasst. Dies steht ausdrücklich in §
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