BAG - Urteil vom 30.08.2017
4 AZR 443/15
Normen:
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Art. 16; Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (RL 2001/23/EG) Art. 3; DRK-Tarifvertrag für das Land Brandenburg (TV DRK Bbg) i.d.F. vom 30.05.2013; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 140
ArbRB 2018, 68
AuR 2018, 150
BAGE 160, 106
BB 2018, 499
BB 2018, 893
EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 70
EzA-SD 2018, 10
MDR 2018, 412
NJW 2018, 1040
NZA 2018, 363
NZG 2018, 952
ZIP 2018, 397
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 411/15
ArbG Potsdam, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1282/14

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen unwirksamen TarifvertragDynamische Bezugnahme als Regelfall bei arbeitsvertraglichen BezugnahmeklauselnUnionsrechtliche Vereinbarkeit von bindenden Bezugnahmeklauseln beim Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 443/15

DRsp Nr. 2018/2190

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen unwirksamen Tarifvertrag Dynamische Bezugnahme als Regelfall bei arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln Unionsrechtliche Vereinbarkeit von bindenden Bezugnahmeklauseln beim Betriebsübergang

Die Arbeitsvertragsparteien können grundsätzlich auch unwirksame Tarifverträge in Bezug nehmen. Für eine Annahme, sie hätten den Tarifvertrag nur für den Fall seiner Wirksamkeit in Bezug nehmen wollen, müssen sich aus der Auslegung des Arbeitsvertrags besondere Anhaltspunkte ergeben. Orientierungssätze: 1. Die Arbeitsvertragsparteien können im Arbeitsvertrag grundsätzlich auch unwirksame Tarifverträge in Bezug nehmen. Für die Annahme, sie wollten den Tarifvertrag nur für den Fall seiner Wirksamkeit in Bezug nehmen, bedarf es besonderer Anhaltspunkte. Solche sind beispielsweise gegeben, wenn nur mit einer Bezugnahme auf einen wirksamen Tarifvertrag deren Zweck - wie etwa das Abweichen vom Gebot der Gleichbehandlung nach § 9 Nr. 2 AÜG - erreicht werden kann. 2. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag oder einen Teil davon ist bei Fehlen anderer eindeutiger Hinweise, die für eine statische Bezugnahme sprechen, in der Regel dynamisch zu verstehen. Einer ausdrücklichen "Jeweiligkeits-Klausel" bedarf es nicht.