BAG - Urteil vom 20.06.2023
1 AZR 265/22
Normen:
Arbeitsvertrag v. März 2021 § 11; Arbeitsvertrag v. März 2021 § 13 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB _ 307 Nr. 79
ArbRB 2023, 194
ArbRB 2023, 358
AuR 2023, 429
BB 2023, 2611
BB 2023, 2686
BB 2023, 2875
DB 2023, 2829
DStR 2023, 2735
EzA-SD 2023, 11
EzA-SD 2023, 7
NZA 2023, 1384
NZA-RR 2023, 674
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 29 vom 20.06.2023
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 3/22
ArbG Lübeck, vom 08.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1331/21

Arbeitsvertragsklausel als vorformulierte Vertragsbedingung bei nur einmaliger VerwendungVertragliche Erstattungspflicht für Vermittlungsprovision als Verletzung des Grundrechts aus freie Wahl des ArbeitsplatzesEigenkündigung des Arbeitnehmers nach kurzer Beschäftigungsdauer als unternehmerisches Risiko des ArbeitgebersUnangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Verpflichtung zur Rückzahlung der Vermittlungsprovision

BAG, Urteil vom 20.06.2023 - Aktenzeichen 1 AZR 265/22

DRsp Nr. 2023/8499

Arbeitsvertragsklausel als vorformulierte Vertragsbedingung bei nur einmaliger Verwendung Vertragliche Erstattungspflicht für Vermittlungsprovision als Verletzung des Grundrechts aus freie Wahl des Arbeitsplatzes Eigenkündigung des Arbeitnehmers nach kurzer Beschäftigungsdauer als unternehmerisches Risiko des Arbeitgebers Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Verpflichtung zur Rückzahlung der Vermittlungsprovision

Eine vorformulierte Vertragsbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine von ihm für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist durch Eigenkündigung beendet, ist unangemessen und daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Orientierungssätze: 1. Eine vorformulierte Vertragsbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, die den Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine von ihm für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist infolge einer Eigenkündigung endet, beeinträchtigt den Arbeitnehmer in seinem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Rn. 29).