»1. "Ein anderer vom Arbeitgeber bestimmter Ort" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 MTB II kann auch die eigene Wohnung des Arbeiters sein.2. Bei Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 1 MTB II ist darauf abzustellen, was die Arbeitszeitordnung unter Arbeitsbereitschaft versteht.3. Spezialregelungen über die Rufbereitschaft für bestimmte Dienstbereiche (z.B. Verteidigungsverwaltung) können zur Auslegung der allgemeinen Vorschriften des MTB II grundsätzlich nicht herangezogen werden.4. Verwaltungsanordnungen (Erlasse) eines Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes können für sich allein privatrechtliche Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer nicht begründen.5. Durch den Ergänzungstarifvertrag Nr. 15 zum MTB II ist kein wirksames Tarifrecht entstanden.«