BAG - Urteil vom 29.01.1975
4 AZR 196/74
Normen:
AZO § 7 ; MTB II § 18 ; TVG § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 18 MTB II
DB 1975, 2456
EzA § 18 MTB II Nr. 1
PersV 1976, 73
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 06.03.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 424/73

Arbeitszeit: Arbeitsbereitschaft/Rufbereitschaft, Vom Arbeitgeber bestimmter Ort

BAG, Urteil vom 29.01.1975 - Aktenzeichen 4 AZR 196/74

DRsp Nr. 2007/24763

Arbeitszeit: Arbeitsbereitschaft/Rufbereitschaft, "Vom Arbeitgeber bestimmter Ort"

»1. "Ein anderer vom Arbeitgeber bestimmter Ort" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 MTB II kann auch die eigene Wohnung des Arbeiters sein. 2. Bei Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 1 MTB II ist darauf abzustellen, was die Arbeitszeitordnung unter Arbeitsbereitschaft versteht. 3. Spezialregelungen über die Rufbereitschaft für bestimmte Dienstbereiche (z.B. Verteidigungsverwaltung) können zur Auslegung der allgemeinen Vorschriften des MTB II grundsätzlich nicht herangezogen werden. 4. Verwaltungsanordnungen (Erlasse) eines Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes können für sich allein privatrechtliche Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer nicht begründen. 5. Durch den Ergänzungstarifvertrag Nr. 15 zum MTB II ist kein wirksames Tarifrecht entstanden.«

Normenkette:

AZO § 7 ; MTB II § 18 ; TVG § 4 Abs. 5 ;