BAG - Urteil vom 28.02.1958
1 AZR 491/56
Normen:
AZO § 14; GewO § 123, § 124a;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 14 AZO
AuR 1958, 378
BB 1958, 558
DB 1958, 575
JR 1959, 373
RdA 1958, 360
SAE 1958, 138
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 07.09.1956 - Vorinstanzaktenzeichen II Sa 8/56

Arbeitszeit: außergewöhnlicher Fall - Arbeitsverweigerung - außerordentliche Kündigung

BAG, Urteil vom 28.02.1958 - Aktenzeichen 1 AZR 491/56

DRsp Nr. 2000/10315

Arbeitszeit: außergewöhnlicher Fall - Arbeitsverweigerung - außerordentliche Kündigung

»1. Ein außergewöhnlicher Fall i.S. des § 14 AZO liegt nur vor, wenn die das Erfordernis der Mehrarbeit bedingenden Umstände weder regelmäßig eintreten noch voraussehbar sind. 2. Eine Arbeitsverweigerung stellt keinen zur außerordentlichen Kündigung ausreichenden wichtigen Grund dar, wenn der Arbeitnehmer ohne Verschulden angenommen hat, zur Erfüllung der von ihm geforderten Leistung nichts verpflichtet zu sein.«

Normenkette:

AZO § 14; GewO § 123, § 124a;

Tatbestand:

Der Kläger war seit Herbst 1945 bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Er verdiente ca. 400,-- DM im Monat. Im Jahre 1955 war er Mitglied des insgesamt aus neun Personen bestehenden Betriebsrats.

Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt der Manteltarifvertrag vom 1. Mai 1950 für die Mühlenindustrie, in dessen §§ 3 und 4 u.a. Folgendes bestimmt ist:

"Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 8 Stunden täglich bzw. 48 Stunden in der Woche. ...