BAG - Urteil vom 16.11.1989
8 AZR 430/88
Normen:
AZO § 3; BGB § 315 ; MTV-GTZ-A Nr. 2 (Manteltarifvertrag Nr. 2 für die Auslandsmitarbeiter der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit GmbH vom 3. November 1978) § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1, § 91a;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/M. - 15/10 Sa 832/87 - 18.03.88 - ArbG Frankfurt/M. - 7 Ca 721/84 - 04.02.87,

Arbeitszeit: Bestimmungsklausel - Begriff - Billigkeitskontrolle

BAG, Urteil vom 16.11.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 430/88

DRsp Nr. 2001/5147

Arbeitszeit: Bestimmungsklausel - Begriff - Billigkeitskontrolle

1. Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 MTV enthält eine Bestimmungsklausel, durch die dem Arbeitgeber die Befugnis eingeräumt wird, über den Umfang der Arbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen abweichend von der Grundregel zu entscheiden. 2. Eine Bestimmungsklausel liegt vor, wenn der Tarifvertrag die Arbeitsbedingungen nicht abschließend und nicht in allen Einzelheiten festlegt, sondern nur Rahmen und Bedingungen oder Leitlinien aufstellt, innerhalb derer die Konkretisierung der Arbeitsbedingungen den im Tarifvertrag bezeichneten Stellen oder Personen obliegt. 3. Die Ausfüllung des Tarifvertrags muß sich in dem von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen Rahmen halten und alle tariflichen Vorschriften beachten; anderenfalls ist sie unwirksam. Außerdem findet § 315 BGB Anwendung. Dies hat zur Folge, daß die Entscheidung des Bestimmungsberechtigten im Falle ihrer Unbilligkeit nicht verbindlich ist und durch das Arbeitsgericht erfolgen kann (§ 315 Abs. 3 BGB).

Normenkette:

AZO § 3; BGB § 315 ; MTV-GTZ-A Nr. 2 (Manteltarifvertrag Nr. 2 für die Auslandsmitarbeiter der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit GmbH vom 3. November 1978) § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1, § 91a;

Tatbestand