BAG - Urteil vom 31.03.1960
5 AZR 443/57
Normen:
AZO § 1 § 7 ; BGB § 611 Abs. 1 § 612 ; TO.A § 2 Abs. 1 § 8 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.06.1957 - 2 (2a) Sa 342/56, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitszeit der angestellten Ärzte in den öffentlichen Krankenanstalten

BAG, Urteil vom 31.03.1960 - Aktenzeichen 5 AZR 443/57

DRsp Nr. 2005/1876

Arbeitszeit der angestellten Ärzte in den öffentlichen Krankenanstalten

»1. Auf die Arbeitszeit der angestellten Ärzte in den öffentlichen Krankenanstalten finden die Bestimmungen der Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenanstalten vom 13. September 1924 - und der AZO vom 30. April 1938 keine Anwendung. 2. Die Vergütung für die innerhalb der Grenzen der AZO vom 30. April 1938 über 48 Stunden wöchentlich hinaus gemäß § 8 Abs. 2 TO.A festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TO.A in der Vergütung nach den §§ 3 ff. TO.A - das ist dem Tarifgehalt - mitenthalten. 3. a) Erbringt der angestellte Arzt, dessen regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 2 TO.A auf 60 Stunden festgesetzt ist, Dienstleistungen, die über 60 Vollarbeitsstunden hinausgehen, so steht ihm im Falle der Vollarbeit oder der Arbeitsbereitschaft ein Anspruch auf Überstundenvergütung nach Maßgabe der Allgemeinen Dienstordnung Nr. 3 Buchstabe B zu § 2 TO.A zu. b) Handelt es sich um einen reinen Bereitschaftsdienst i.S. der vom Bundesarbeitsgericht hierfür aufgestellten Begriffsmerkmale (Vergleiche BAG AP Nr. 5 zu § 7 AZO und BAG AP Nr. 1 zu § 13 AZO), so regelt sich die Vergütung nach § 612 BGB

Normenkette:

AZO § 1 § 7 ; BGB § 611 Abs. 1 § 612 ; TO.A § 2 Abs. 1 § 8 Abs. 2 ;

Gründe:

BAGE 9, 147=