BGH - Urteil vom 23.09.2022
V ZR 133/21
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 2; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 444;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 161/20
OLG Naumburg, vom 21.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 7/21

Arglistige Täuschung über vorhandene Mängel an einem verkauften Grundstück; Arglistiges Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels

BGH, Urteil vom 23.09.2022 - Aktenzeichen V ZR 133/21

DRsp Nr. 2022/16207

Arglistige Täuschung über vorhandene Mängel an einem verkauften Grundstück; Arglistiges Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels

1. Soweit der Käufer, wenn die Vertragsparteien einen Haftungsausschluss vereinbart haben, zwar nach § grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände des Arglisttatbestandes trägt, ihm aber Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zugute kommen, soweit zu den Voraussetzungen der arglistigen Täuschung negative Tatsachen zählen, wie etwa hinsichtlich der unterbliebenen Offenbarung bei der Täuschung durch Verschweigen, gilt dies auch für den subjektiven Tatbestand der Arglist. So verhält es sich jedenfalls, soweit es um innere Tatsachen geht, etwa - wie hier - um die Frage, ob der Verkäufer glaubt, der Käufer habe bereits hinreichende Kenntnis von dem Mangel. Legt der Verkäufer nicht dar, dass er dem Käufer den Mangel offenbart hat, behauptet aber gleichzeitig, er sei davon ausgegangen, dass der Käufer (anderweitig) aufgeklärt worden sei, etwa durch ihm vorliegende Unterlagen, ist es Sache des Verkäufers, diejenigen Umstände in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise zu konkretisieren, aufgrund derer er trotz unterbliebener eigener Aufklärung davon ausgegangen sein will, der Käufer habe Kenntnis von dem Mangel gehabt.