Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Pflegegeld wegen Schwerpflegebedürftigkeit.
Der im Jahre 1959 geborene und bei der beklagten Betriebskrankenkasse (BKK) versicherte Kläger leidet unfallbedingt seit 1978 an einer spastischen Querschnittslähmung mit Blasen- und Mastdarmlähmung infolge Bruchs des 8. und 9. Brustwirbelkörpers mit Kompression des Rückenmarks sowie an Teilsteife beider Hüftgelenke. Er ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt.
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