BSG - Urteil vom 29.11.1995
3 RK 18/94
Normen:
SGB V § 53 Abs. 1 § 57 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-2500 § 53 Nr. 9
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen, vom 04.02.1994

Art und zeitlicher Umfang der Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens im Hinblick auf die Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit

BSG, Urteil vom 29.11.1995 - Aktenzeichen 3 RK 18/94

DRsp Nr. 1996/20532

Art und zeitlicher Umfang der Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens im Hinblick auf die Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit

In Anbetracht einer Hilfebedürftigkeit bei zwölf Verrichtungen kann ein zeitlicher Aufwand bei der Grundpflege von durchschnittlich 180 Minuten täglich nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Es ist vielmehr erforderlich, für jede der zwölf Verrichtungen den durchschnittlichen täglichen Zeitaufwand für die Hilfe im einzelnen festzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 53 Abs. 1 § 57 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Pflegegeld wegen Schwerpflegebedürftigkeit.

Der im Jahre 1959 geborene und bei der beklagten Betriebskrankenkasse (BKK) versicherte Kläger leidet unfallbedingt seit 1978 an einer spastischen Querschnittslähmung mit Blasen- und Mastdarmlähmung infolge Bruchs des 8. und 9. Brustwirbelkörpers mit Kompression des Rückenmarks sowie an Teilsteife beider Hüftgelenke. Er ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt.