(1) 1Die Ortskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See und die See-Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigten, achtzig vom Hundert 1. des für den in §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|