Artikel 1 § 11 LfzG
Stand: 22.12.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I 2005 S. 3686
Artikel 1
Zweiter Abschnitt. Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen

Artikel 1 § 11 LfzG Versagung und Rückforderung der Erstattung

Artikel 1 § 11 Versagung und Rückforderung der Erstattung

LfzG ( Lohnfortzahlungsgesetz )

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 10 Abs. 5 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht. (2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber 1. schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder 2. Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß ein Anspruch nach § 1 oder § 7 dieses Gesetzes, § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des , § oder § Abs. des nicht besteht. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.