Artikel 1 § 12 LfzG
Stand: 22.12.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I 2005 S. 3686
Artikel 1
Zweiter Abschnitt. Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen

Artikel 1 § 12 LfzG Abtretung

Artikel 1 § 12 Abtretung

LfzG ( Lohnfortzahlungsgesetz )

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 4 übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrages an die Krankenkasse abtritt.