Artikel 1 § 13 LfzG
Stand: 22.12.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I 2005 S. 3686
Artikel 1
Zweiter Abschnitt. Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen

Artikel 1 § 13 LfzG Verjährung und Aufrechnung

Artikel 1 § 13 Verjährung und Aufrechnung

LfzG ( Lohnfortzahlungsgesetz )

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. (2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur aufgerechnet werden Ansprüche auf 1. Zahlung geschuldeter Umlagebeträge, der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solcher Beiträge, die der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat, 2. Rückzahlung von Vorschüssen, 3. Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen, 4. Erstattung von Verfahrenskosten, 5. Zahlung von Ordnungsstrafen oder Zwangsgeld, 6. Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.