Artikel 1 § 19 LfzG
Stand: 22.12.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I 2005 S. 3686
Artikel 1
Zweiter Abschnitt. Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen

Artikel 1 § 19 LfzG Freiwilliges Ausgleichsverfahren

Artikel 1 § 19 Freiwilliges Ausgleichsverfahren

LfzG ( Lohnfortzahlungsgesetz )

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweiges können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 und 2 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und Regelung des Ausgleichsverfahren bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. (2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Abschnittes keine Anwendung. (3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftssteuergesetzes, die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung genehmigt sind, sind von der Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.