Artikel 1. § 2 MuSchRiV
Stand: 23.12.2004
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien, BGBl. I 2004 S. 3758
Artikel 1. Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

Artikel 1. § 2 MuSchRiV Unterrichtung

Artikel 1. § 2 Unterrichtung

MuSchRiV ( Mutterschutzrichtlinienverordnung )

1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende oder stillende Mütter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen über die Ergebnisse der Beurteilung nach § 1 und über die zu ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterrichten, sobald das möglich ist. 2Eine formlose Unterrichtung reicht aus. 3Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie weitergehende Pflichten nach dem Betriebsverfassungs- und den Personalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.