Artikel 1. § 3 MuSchRiV
Stand: 23.12.2004
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien, BGBl. I 2004 S. 3758
Artikel 1. Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

Artikel 1. § 3 MuSchRiV Weitere Folgerungen aus der Beurteilung

Artikel 1. § 3 Weitere Folgerungen aus der Beurteilung

MuSchRiV ( Mutterschutzrichtlinienverordnung )

(1) Ergibt die Beurteilung nach § 1, daß die Sicherheit oder Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen gefährdet ist und daß Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit möglich sind, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen, damit durch eine einstweilige Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls der Arbeitszeiten für werdende oder stillende Mütter ausgeschlossen wird, daß sie dieser Gefährdung ausgesetzt sind. (2)