Artikel 4. Übergangs- und Schlußvorschriften § 2 LfzG
Stand: 22.12.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I 2005 S. 3686
Artikel 4. Übergangs- und Schlußvorschriften

Artikel 4. Übergangs- und Schlußvorschriften § 2 LfzG Abweichende Vereinbarungen

Artikel 4. Übergangs- und Schlußvorschriften § 2 Abweichende Vereinbarungen

LfzG ( Lohnfortzahlungsgesetz )

1Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende, von seinen Vorschriften abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt, soweit sie nach § 2 Abs. 3 und § 9 des Lohnfortzahlungsgesetzes zulässig sind. 2§ 2 Abs. 3 Satz 2 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Tarifverträge, die von den Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 des Lohnfortzahlungsgesetzes abweichende Bestimmungen enthalten.