Artikel 4. Übergangs- und Schlußvorschriften § 3 LfzG
Stand: 22.12.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I 2005 S. 3686
Artikel 4. Übergangs- und Schlußvorschriften

Artikel 4. Übergangs- und Schlußvorschriften § 3 LfzG Überbrückungsmittel

Artikel 4. Übergangs- und Schlußvorschriften § 3 Überbrückungsmittel

LfzG ( Lohnfortzahlungsgesetz )

Für die Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes haben die in § 10 Abs. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes bezeichneten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorübergehend Überbrückungsmittel zur Verfügung zu stellen.