Artikel 4. Übergangs- und Schlußvorschriften § 4 LfzG
Stand: 22.12.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I 2005 S. 3686
Artikel 4. Übergangs- und Schlußvorschriften

Artikel 4. Übergangs- und Schlußvorschriften § 4 LfzG Übergangshilfe des Bundes

Artikel 4. Übergangs- und Schlußvorschriften § 4 Übergangshilfe des Bundes

LfzG ( Lohnfortzahlungsgesetz )

(1) Der Bund gewährt als Übergangshilfe zu dem im Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes vorgeschriebenen Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Kleinbetriebe im Jahre 1970 zweihundert Millionen Deutsche Mark, im Jahre 1971 einhundertfünfzig Millionen Deutsche Mark, im Jahre 1972 einhundert Millionen Deutsche Mark und im Jahre 1973 fünfundsiebzig Millionen Deutsche Mark. (2) Das Bundesversicherungsamt verteilt diese Mittel an die in § 10 Abs. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes genannten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung anteilig nach den Summen der Beträge, die für die Bemessung der Umlagebeträge maßgebend sind. (3) Die Übergangshilfe ist bei der Festsetzung des Umlagesatzes zu berücksichtigen. (4)