(1) Der Bund gewährt als Übergangshilfe zu dem im Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes vorgeschriebenen Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Kleinbetriebe im Jahre 1970 zweihundert Millionen Deutsche Mark, im Jahre 1971 einhundertfünfzig Millionen Deutsche Mark, im Jahre 1972 einhundert Millionen Deutsche Mark und im Jahre 1973 fünfundsiebzig Millionen Deutsche Mark. (2) Das Bundesversicherungsamt verteilt diese Mittel an die in §
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