BGH - Urteil vom 21.06.2022
VI ZR 395/19
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004; StGB §§ 185 ff.; ZPO § 139;
Fundstellen:
GRUR 2022, 1245
MDR 2022, 1041
VersR 2022, 1248
WRP 2022, 1387
ZUM 2022, 721
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 100/18
SchlHOLG, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 49/19

Auf eine Wiederholungsgefahr nach erfolgter Erstbegehung gestützter Unterlassungsanspruch (sogenannter Verletzungsunterlassungsanspruch); Äußerungsrechtlicher Rechtsstreit

BGH, Urteil vom 21.06.2022 - Aktenzeichen VI ZR 395/19

DRsp Nr. 2022/10576

Auf eine Wiederholungsgefahr nach erfolgter Erstbegehung gestützter Unterlassungsanspruch (sogenannter "Verletzungsunterlassungsanspruch"); Äußerungsrechtlicher Rechtsstreit

a) Begehrt der Kläger in einem äußerungsrechtlichen Rechtsstreit nicht die Unterlassung einer von ihm wörtlich wiedergegebenen Äußerung des Beklagten, sondern die Unterlassung einer Aussage, die er der Äußerung des Beklagten nach eigener Interpretation entnehmen zu können meint, so kommt ein auf eine Wiederholungsgefahr nach erfolgter Erstbegehung gestützter Unterlassungsanspruch (sogenannter "Verletzungsunterlassungsanspruch") nur in Betracht, wenn sich die vom Kläger bekämpfte Aussage aus der betreffenden Äußerung des Beklagten tatsächlich ergibt.b) Ergibt sich in einem äußerungsrechtlichen Rechtsstreit, dass der Kläger die von ihm begehrte Unterlassung einer bestimmten Aussage nicht verlangen kann und die Klage deshalb unbegründet ist, so bedarf es vor Abweisung der Klage keines richterlichen Hinweises dahingehend, dass sich aus dem maßgeblichen Sachverhalt (möglicherweise) ein auf eine andere Aussage gerichteter Unterlassungsanspruch ergibt.

Tenor