1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Oktober 2015 -
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Die Beklagte ist eine diakonische Einrichtung und betreibt ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Der Kläger ist dort als Krankenpfleger beschäftigt. Der in diesem Krankenhaus bestehende Pflegedienst arbeitet in der Organisationsform der Bezugspflege. Eine Pflegekraft übernimmt deshalb die gesamte Pflege eines Patienten und erstellt den dafür erforderlichen Pflegeplan. Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum in der Akutpsychiatrie beschäftigt.
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