1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Oktober 2015 -
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2014 -
3. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Feststellungsantrag für die Zeit seit dem 1. Januar 2014 und über die Leistungsklage sowie zur Entscheidung über die Kosten an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
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