BAG - Urteil vom 29.06.2017
6 AZR 811/15
Normen:
AVR-DW EKD E 7; AVR-DW EKD E 8;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 76/15
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 5928/14

Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie als Grundlage der richtigen Eingruppierung der PflegekraftMaßgebliche Prägung einer Gesamttätigkeit durch Erfüllung der Merkmale eines tariflichen RichtbeispielsParallelentscheidung zu führender BAG - 6 AZR 785/15 - v. 29.06.2017

BAG, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 811/15

DRsp Nr. 2017/12555

Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie als Grundlage der richtigen Eingruppierung der Pflegekraft Maßgebliche Prägung einer Gesamttätigkeit durch Erfüllung der Merkmale eines tariflichen Richtbeispiels Parallelentscheidung zu führender BAG - 6 AZR 785/15 - v. 29.06.2017

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Oktober 2015 - 8 Sa 76/15 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2014 - 15 Ca 5928/14 - teilweise abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat. Soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2013 den Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 und der Entgeltgruppe 8 Erfahrungsstufe 2 AVR-DW EKD in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich eines Besitzstandes von 24,15 Euro zu zahlen, wird die Klage abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Feststellungsantrag für die Zeit seit dem 1. Januar 2014 und über die Leistungsklage sowie zur Entscheidung über die Kosten an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AVR-DW EKD E 7; AVR-DW EKD E 8;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.