BAG - Urteil vom 29.06.2017
6 AZR 812/15
Normen:
AVR-DW EKD E 7; AVR-DW EKD E 8;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 77/15
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3388/14

Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie als Grundlage der richtigen Eingruppierung der PflegekraftMaßgebliche Prägung einer Gesamttätigkeit durch Erfüllung der Merkmale eines tariflichen RichtbeispielsParallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 785/15 - v. 29.06.2017

BAG, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 812/15

DRsp Nr. 2017/12556

Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie als Grundlage der richtigen Eingruppierung der Pflegekraft Maßgebliche Prägung einer Gesamttätigkeit durch Erfüllung der Merkmale eines tariflichen Richtbeispiels Parallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 785/15 - v. 29.06.2017

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Oktober 2015 - 8 Sa 77/15 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AVR-DW EKD E 7; AVR-DW EKD E 8;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Beklagte ist eine diakonische Einrichtung und betreibt ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Die Klägerin ist dort als Krankenschwester beschäftigt. Der in diesem Krankenhaus bestehende Pflegedienst arbeitet in der Organisationsform der Bezugspflege. Eine Pflegekraft übernimmt deshalb die gesamte Pflege eines Patienten und erstellt den dafür erforderlichen Pflegeplan. Die Klägerin war im streitbefangenen Zeitraum in der Abteilung Psychotherapie und Psychosomatik beschäftigt. Das Behandlungskonzept dieser Abteilung beinhaltet schwerpunktmäßig tiefenpsychologisch fundierte Einzel- und Gruppentherapie.