BSG - Urteil vom 29.11.1989
7 RAr 76/88
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; AFG § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1 Nr. 1, § 138 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, § 140 Abs. 1;

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe bei Unterhalt, Einkommensanrechnung

BSG, Urteil vom 29.11.1989 - Aktenzeichen 7 RAr 76/88

DRsp Nr. 1999/6861

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe bei Unterhalt, Einkommensanrechnung

1. Bei Leistung von Unterhalt für die Vergangenheit kommt die rückwirkende Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auch dann in Betracht, wenn die Arbeitslosenhilfe trotz Kenntnis vom Unterhaltsanspruch ungekürzt bewilligt worden ist, ohne Ansprüche gegen den Unterhaltspflichtigen auf die Bundesanstalt für Arbeit überzuleiten (§ 140 AFG).2. Prozeßkosten, die ein Arbeitsloser zur Erzielung von auf die Arbeitslosenhilfe anrechenbarem Einkommen aufwenden muß, sind notwendige Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; AFG § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1 Nr. 1, § 138 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, § 140 Abs. 1;