Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage (§ 110 ArbGG) um die Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Annahmeverzugslohn.
Der Kläger war aufgrund Gastvertrag (Solisten) vom 03.05.2007 bei der beklagten Staatsoperette D mit der Partie als Lotteringhi im Rahmen der Neuinszenierung des Werkes "Boccaccio" bis zu dessen Absetzung beschäftigt. Die Partie war doppelt besetzt. Daten für musikalische und Ensembleproben, szenische Proben und Premieren waren vertraglich vereinbart. Zu seinen Leistungspflichten als Gast heißt es in dem Vertrag vom 03.05.2017:
"§ 2 Leistungspflichten des Gastes
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15.
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