LAG Köln - Urteil vom 30.09.2020
11 Sa 631/19
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ha 5/19

Aufhebung des Gastvertrags eines SängersGastvertrag gleich DienstvertragKostenlast des Arbeitnehmers bei verlorenem Prozess

LAG Köln, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 631/19

DRsp Nr. 2021/6526

Aufhebung des Gastvertrags eines Sängers Gastvertrag gleich Dienstvertrag Kostenlast des Arbeitnehmers bei verlorenem Prozess

Die Nichtverlängerungsmitteilung des Arbeitsvertrags eines Sängers ist unerheblich, da die Grenze von acht Jahren Spielzeit nicht erreicht wird. Da Gastverträge freie Dienstverhältnisse sind, werden die Zeiten des Gastvertrags nicht mitgerechnet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2019 - 3 Ha 5/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; BGB § 615;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage (§ 110 ArbGG) um die Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Annahmeverzugslohn.

Der Kläger war aufgrund Gastvertrag (Solisten) vom 03.05.2007 bei der beklagten Staatsoperette D mit der Partie als Lotteringhi im Rahmen der Neuinszenierung des Werkes "Boccaccio" bis zu dessen Absetzung beschäftigt. Die Partie war doppelt besetzt. Daten für musikalische und Ensembleproben, szenische Proben und Premieren waren vertraglich vereinbart. Zu seinen Leistungspflichten als Gast heißt es in dem Vertrag vom 03.05.2017:

"§ 2 Leistungspflichten des Gastes

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