BSG - Beschluss vom 14.12.2023
B 4 AS 4/23 B
Normen:
GG Art. 92; GG Art. 97;
Fundstellen:
NZS 2024, 237
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 01.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 832/16
LSG Thüringen, vom 28.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 317/19

Aufhebung eines Beschlusses des Landessozialgerichts wegen nicht ordnungsgemäß besetzten Gerichts durch Verletzung des Grundsatzes der sachlichen und persönlichen Unabghängigkeit der Richter

BSG, Beschluss vom 14.12.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 4/23 B

DRsp Nr. 2024/23

Aufhebung eines Beschlusses des Landessozialgerichts wegen nicht ordnungsgemäß besetzten Gerichts durch Verletzung des Grundsatzes der sachlichen und persönlichen Unabghängigkeit der Richter

Tenor

Auf die Beschwerden der Kläger wird der Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. Dezember 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 92; GG Art. 97;

Gründe

I

Die Kläger begehren von dem Beklagten in der Sache die Erstattung von Kosten für ein Widerspruchsverfahren.

Das SG hat ihre Klagen abgewiesen (Urteil vom 1.11.2018). Die Berufungen der Kläger sind erfolglos geblieben, die Revision ist nicht zugelassen worden (Beschluss des LSG vom 28.12.2022). An dem Beschluss hat der an das LSG abgeordnete Richter am SG S mitgewirkt.