BAG - Urteil vom 02.08.2017
7 AZR 601/15
Normen:
ArbGG § 101 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 110 Abs. 1; NV Bühne § 1 Abs. 3 S. 2; NV Bühne § 69; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; BGB § 315;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Bühnenengagementvertrag Nr. 54
AuR 2018, 100
EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 12
EzA TzBfG § 14 Eigenart der Arbeitsleistung Nr. 1
EzA-SD 2018, 6
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1053/14
ArbG Köln, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ha 1/14

Aufhebung eines Schiedsspruchs durch AufhebungsklageLaufzeit und Befristungen der Arbeitsverhältnisse von Bühnenbeschäftigten nach dem Normalvertrag BühneBefristungskontrolle bei Nichtverlängerungsmitteilung und anschließendem geänderten ArbeitsvertragsangebotEigenart der Tätigkeit als Befristungsgrund bei künstlerisch tätigen BühnenbeschäftigtenEigenschaft als Bühnenkünstler für Bühnentechniker mit der Tätigkeit als Maskenbildner

BAG, Urteil vom 02.08.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 601/15

DRsp Nr. 2018/363

Aufhebung eines Schiedsspruchs durch Aufhebungsklage Laufzeit und Befristungen der Arbeitsverhältnisse von Bühnenbeschäftigten nach dem Normalvertrag Bühne Befristungskontrolle bei Nichtverlängerungsmitteilung und anschließendem geänderten Arbeitsvertragsangebot Eigenart der Tätigkeit als Befristungsgrund bei künstlerisch tätigen Bühnenbeschäftigten Eigenschaft als Bühnenkünstler für Bühnentechniker mit der Tätigkeit als Maskenbildner

Orientierungssätze: