BSG - Urteil vom 08.11.1995
13/4 RA 50/94
Normen:
AAÜG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a § 11 Abs. 1 S. 1 Buchst. b ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 ; SVersLV § 6 Abs. 2 S. 1 § 8 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
NZS 1996, 339
SozR 3-8755 § 6 Nr. 1
Vorinstanzen:
SG Frankfurt(Oder) vom 1. März 1994,

Aufhebung nicht überführter Übergangsrenten aus einem Sonderversorgungssystem der DDR, Ruhen von Übergangsrenten aus einem Sonderversorgungssystem der DDR beim Zusammentreffen mit Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst

BSG, Urteil vom 08.11.1995 - Aktenzeichen 13/4 RA 50/94

DRsp Nr. 1996/28690

Aufhebung nicht überführter Übergangsrenten aus einem Sonderversorgungssystem der DDR, Ruhen von Übergangsrenten aus einem Sonderversorgungssystem der DDR beim Zusammentreffen mit Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst

1. Bei der Aufhebung des Bewilligungsbescheides für eine nicht überführte Übergangsrente aus einem Sonderversorgungssystem der DDR ist § 48 SGB X anzuwenden.2. Die Vorschriften, nach denen eine Übergangsrente aus einem Sonderversorgungssystem der DDR beim Zusammentreffen mit Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ruht, sind verfassungsgemäß. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a § 11 Abs. 1 S. 1 Buchst. b ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 ; SVersLV § 6 Abs. 2 S. 1 § 8 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

Streitig ist die Einstellung der dem Kläger aus der Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (NVA) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gewährten Übergangsrente.