BAG - Urteil vom 22.06.1989
8 AZR 761/87
Normen:
AFG § 155 ; SGBI § 32;
Fundstellen:
EWiR 1990, 833
EzA § 128 ArbGG Nr. 2
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1789/86
ArbG Hanau - 2 Ca 336/86- 11.12.86,

Aufhebungsvereinbarung: Verzicht des Arbeitnehmers auf Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld - Nichtigkeit

BAG, Urteil vom 22.06.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 761/87

DRsp Nr. 2001/14742

Aufhebungsvereinbarung: Verzicht des Arbeitnehmers auf Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld - Nichtigkeit

Eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, keinen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen, ist nach § 32 SGB I nichtig ist. Denn mit dem Verlust der Rechtsvorteile, die das Gesetz in Gestalt der Ausfallzeit in der Rentenversicherung und des Krankenversicherungsschutzes nach § 155 AFG an den Bezug von Arbeitslosengeld knüpft, wird substantiell die Rechtsposition des leistungsberechtigten Arbeitnehmers zu seinem Nachteil verändert.

Normenkette:

AFG § 155 ; SGBI § 32;

Tatbestand:

Der Beklagte ist am 10. Februar 1927 geboren und war seit dem 3. April 1941 bei der Klägerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Januar 1985 durch folgenden Aufhebungsvertrag vom 11. Juli 1983:

"1. Das Arbeitsverhältnis von Herrn Edmund G endet auf Veranlassung von B in beiderseitigem Einvernehmen am 31. Januar 1985.

2. Zum Ausgleich aller künftigen Nachteile durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält Herr Edmund G eine Abfindung in Höhe von ca. DM 33.464,-- brutto. Die endgültige Festsetzung der Abfindung erfolgt im Austrittsmonat.

3. Die Abfindung wird entsprechend den Steuer-/ Sozialversicherungsbestimmungen lohnsteuer-/sozialversicherungsfrei bzw. -pflichtig mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt.