Der Beklagte ist am 10. Februar 1927 geboren und war seit dem 3. April 1941 bei der Klägerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Januar 1985 durch folgenden Aufhebungsvertrag vom 11. Juli 1983:
"1. Das Arbeitsverhältnis von Herrn Edmund G endet auf Veranlassung von B in beiderseitigem Einvernehmen am 31. Januar 1985.
2. Zum Ausgleich aller künftigen Nachteile durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält Herr Edmund G eine Abfindung in Höhe von ca. DM 33.464,-- brutto. Die endgültige Festsetzung der Abfindung erfolgt im Austrittsmonat.
3. Die Abfindung wird entsprechend den Steuer-/ Sozialversicherungsbestimmungen lohnsteuer-/sozialversicherungsfrei bzw. -pflichtig mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt.
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