LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2019
8 Sa 274/18
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 421;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 72/18

Aufwendungsersatz beim Tätigwerden im Interesse eines anderenAnforderungen an die Bestimmbarkeit einer Teilklage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 274/18

DRsp Nr. 2019/7178

Aufwendungsersatz beim Tätigwerden im Interesse eines anderen Anforderungen an die Bestimmbarkeit einer Teilklage

1. Aufwendungsersatz im Rahmen des § 670 BGB kann der Beauftragte von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist, wenn er den Umständen nach die Aufwendungen zum Zweck der Ausführung des Auftrags für erforderlich halten durfte.2. Eine Teilklage muss als unbegründet abgewiesen werden, wenn nicht erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein soll. Denn es wäre nicht erkennbar, über welchen Teil das Gericht zu entscheiden hat, so dass auch keine materielle Rechtskraft eintreten könnte.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.05.2018 - Az.: 5 Ca 72/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 421;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Reisekosten.

Zwischen den Parteien bestand vom 1. August 2016 bis 15. Oktober 2017 ein Arbeitsverhältnis auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28. Juli 2016 (Bl. 4 - 9 d.A.). Nach § 1 Ziffer 1 des Vertrags war der Kläger als Vertriebsmitarbeiter und kaufmännischer Angestellter eingestellt.

1. 2.