Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.05.2018 - Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Reisekosten.
Zwischen den Parteien bestand vom 1. August 2016 bis 15. Oktober 2017 ein Arbeitsverhältnis auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28. Juli 2016 (Bl. 4 - 9 d.A.). Nach § 1 Ziffer 1 des Vertrags war der Kläger als Vertriebsmitarbeiter und kaufmännischer Angestellter eingestellt.
1. 2.
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