BVerwG - Beschluss vom 20.12.2017
5 B 10.17
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2; SGB VIII § 36a Abs. 3; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, 3;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 1848/16

Aufwendungsersatz für einen Betreuungsplatz eines Kindes in der Kindertagesstätte eines privatgewerblichen Trägers; Finanzierung des Betreuungsplatzes vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe mittels Bezahlung eines wesentlichen Teils der Betriebskosten

BVerwG, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 5 B 10.17

DRsp Nr. 2018/1708

Aufwendungsersatz für einen Betreuungsplatz eines Kindes in der Kindertagesstätte eines privatgewerblichen Trägers; Finanzierung des Betreuungsplatzes vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe mittels Bezahlung eines wesentlichen Teils der Betriebskosten

1. Maßgeblich dafür, ob ein Aufwendungsersatzanspruch in analoger Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII besteht, ist nicht der Umstand, ob das betroffene Kind mit einem wie auch immer gearteten Betreuungsplatz versorgt ist, sondern ob der Träger der Jugendhilfe den auf Verschaffung eines entsprechenden Platzes durch aktives Handeln gerichteten Primäranspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII erfüllt hat.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bislang offengelassen, ob im Rahmen des Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII die vorherige Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz geboten ist. Es ist jedoch geklärt, dass das Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz nur dann verlangt werden kann, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist. Dies wiederum ist für den Fall verneint worden, dass eine Abhilfe auch dann nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn die Sorgeberechtigten von Anfang an versucht hätten, den Primäranspruch im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen.