BAG - Urteil vom 31.01.2018
10 AZR 279/16
Normen:
TV AKS (2012) v. 24.09.2012 § 7 ;
Fundstellen:
AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 25
ArbRB 2018, 202
AuR 2018, 152
BAGE 162, 1
BB 2018, 1523
BB 2018, 1916
EzA TVG § 2 Nr. 34
EzA-SD 2018, 12
NZA 2018, 867
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 6 vom 31.01.2018
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 392/15
ArbG Siegburg, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2445/14

Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e. V. (ZDS) - Beitragspflicht für Betriebe ohne ArbeitnehmerAllgemeiner Betriebsbegriff im ArbeitsrechtKeine Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien für Soloselbstständige

BAG, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 10 AZR 279/16

DRsp Nr. 2018/1787

Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e. V. (ZDS) - Beitragspflicht für Betriebe ohne Arbeitnehmer Allgemeiner Betriebsbegriff im Arbeitsrecht Keine Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien für Soloselbstständige

Die Tarifvertragsparteien sind nicht regelungsbefugt für sog. Solo-Selbständige, die nicht beabsichtigen, Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen zu beschäftigen. Orientierungssätze: 1. Die Tarifvertragsparteien des TV AKS 2012 haben ihre Regelungsmacht überschritten, soweit sie sog. Solo-Selbständige, die keine Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen beschäftigen wollen, den tariflichen Mindestbeitrags- und Auskunftspflichten unterworfen haben. 2. Dem Tarifvertragsgesetz liegt der allgemeine Arbeitgeberbegriff zugrunde, nach dem das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer aus gedacht wird. Arbeitgeber ist, wer zumindest beabsichtigt, einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person zu beschäftigen. 3. Zwischen dem allgemeinen Betriebsbegriff und dem allgemeinen Arbeitgeberbegriff ist zu unterscheiden. Betriebsinhaber ist auch, wer keine Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigen möchte, sondern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs allein fortgesetzt verfolgt.