Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger für die Jahre 1986 und 1987 Urlaubs- und Weihnachtsgeld schuldet.
Nach § 1 Abs. 2 ihrer Satzung dient die beklagte Anstalt, die in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins geführt wird, mit allen Einrichtungen der beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung Sehgeschädigter. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben unterhält sie insbesondere:
"1. die Carl-Strehl-Schule, eine staatlich anerkannte weiterführende Sonderschule für Sehgeschädigte
2. Rehabilitationskurse für Sehgeschädigte
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