BAG - Urteil vom 06.09.1989
5 AZR 611/88
Normen:
AFG § 56 ; BBiG § 10, 18, 28, 48 ; BGB §§ 242, 611 ; SGB I §§ 10, § 29 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 56 AFG
DB 1990, 539
EzBAT § 8 BAT Gleichbehandlung Nr. 9
NJW 1990, 534
NZA 1990, 105
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/M. - 7/15 Sa 721/88- 27.09.88 - ArbG Marburg - 1 Ca 16/88 - 20.04.88, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Ausbildungsverhältnis: kein Anspruch Behinderter auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Rahmen der Rehabilitation nach § 56 AFG

BAG, Urteil vom 06.09.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 611/88

DRsp Nr. 2001/5206

Ausbildungsverhältnis: kein Anspruch Behinderter auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Rahmen der Rehabilitation nach § 56 AFG

Wird der Ausbildungsvertrag eines behinderten Auszubildenden in einer Einrichtung der Berufsförderung Behinderter im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 56 AFG mit entsprechenden Leistungen des Arbeitsamts an den Auszubildenden durchgeführt, so hat der Auszubildende aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keinen Anspruch gegen den Ausbildenden auf Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das der Ausbildende aufgrund besonderer tariflicher Regelung an Auszubildende außerhalb einer Rehabilitationsmaßnahme gewährt.

Normenkette:

AFG § 56 ; BBiG § 10, 18, 28, 48 ; BGB §§ 242, 611 ; SGB I §§ 10, § 29 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger für die Jahre 1986 und 1987 Urlaubs- und Weihnachtsgeld schuldet.

Nach § 1 Abs. 2 ihrer Satzung dient die beklagte Anstalt, die in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins geführt wird, mit allen Einrichtungen der beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung Sehgeschädigter. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben unterhält sie insbesondere:

"1. die Carl-Strehl-Schule, eine staatlich anerkannte weiterführende Sonderschule für Sehgeschädigte

2. Rehabilitationskurse für Sehgeschädigte