BGH - Urteil vom 09.05.2018
VIII ZR 26/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 1 S. 3; BGB § 325; BGB § 346; BGB § 434 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 2 -3; BGB § 441 Abs. 4;
Fundstellen:
BGHZ 218, 320
VRS 2018, 58
VersR 2019, 236
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 166/15
OLG Stuttgart, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 90/16

Ausformung der mangelbedingten Minderung des Kaufpreises als Gestaltungsrecht des Gesetzgebers; Verbrauch des Wahlrechts zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag durch wirksame Ausübung der Minderung hinsichtlich der Geltendmachung eines großen Schadensersatzanspruchs; Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 26/17

DRsp Nr. 2019/1289

Ausformung der mangelbedingten Minderung des Kaufpreises als Gestaltungsrecht des Gesetzgebers; "Verbrauch" des Wahlrechts zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag durch wirksame Ausübung der Minderung hinsichtlich der Geltendmachung eines großen Schadensersatzanspruchs; Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs

BGB § 325 a) Die mangelbedingte Minderung des Kaufpreises ist vom Gesetzgeber als Gestaltungsrecht ausgeformt worden. Mit dem Zugang einer wirksam ausgeübten Minderung des Kaufpreises wird diese Erklärung bindend; der Käufer ist damit daran gehindert, hiervon wieder Abstand zu nehmen und stattdessen wegen desselben Mangels auf großen Schadensersatz überzugehen und unter diesem Gesichtspunkt Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verlangen.