BSG - Beschluss vom 22.08.2017
B 9 V 6/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 411 Abs. 3; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 02.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 47/13
SG Dortmund, vom 14.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 (43, 51) VG 255/08

Ausgleich für ImpfschadenGehörsrügeVorlage von Fragen an einen SachverständigenFormfreiheit einer Befragung

BSG, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen B 9 V 6/17 B

DRsp Nr. 2017/14679

Ausgleich für Impfschaden Gehörsrüge Vorlage von Fragen an einen Sachverständigen Formfreiheit einer Befragung

1. Unabhängig von der nach § 411 Abs. 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, steht den Beteiligten gemäß § 116 S. 2 SGG, § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten. 2. Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen, z.B. auf Lücken oder Widersprüche hinzuweisen. 3. Einwendungen in diesem Sinn sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen. 4. Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann. 5. Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen letztlich eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein; insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen.