BSG - Urteil vom 29.06.2023
B 1 KR 23/22 R
Normen:
SGB X § 104 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 3; SGB X § 102 Abs. 2; SGB V § 23 Abs. 4; SGB V § 40 Abs. 2; SGB V § 111 Abs. 1; SGB V § 111 Abs. 5; SGB IX a.F. § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IX a.F. § 14 Abs. 2 S. 1-2; SGB IX a.F. § 14 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 10.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 437/21
SG Hannover, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 86 KR 178/20

Ausgleichsansprüche zwischen Krankenkasse und RentenversicherungsträgerKostentragung einer stationären Rehabilitation eines Versichertem bei zwischenzeitlicher Bewilligung der AltersrenteAuswirkungen von Vergütungsregelungen mit Leistungserbringern bei Ausgleichsansprüchen unter Sozialleistungsträgern

BSG, Urteil vom 29.06.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 23/22 R

DRsp Nr. 2023/11657

Ausgleichsansprüche zwischen Krankenkasse und Rentenversicherungsträger Kostentragung einer stationären Rehabilitation eines Versichertem bei zwischenzeitlicher Bewilligung der Altersrente Auswirkungen von Vergütungsregelungen mit Leistungserbringern bei Ausgleichsansprüchen unter Sozialleistungsträgern

Soweit aufgrund einer Rentengewährung im Nachhinein sich eine Erstattungspflicht des Rentenversicherungsträgers gegenüber der Krankenkasse ergibt, weil Sozialleistungen (vorliegend eine Reha-Maßnahme) für den Versicherten erbracht worden sind, sind die Kosten nur in der Höhe zu erstatten, die der Rentenversicherungsträger selbst aufzubringen gehabt hätte, wenn er unmittelbar geleistet hätte.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. August 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 389,55 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 104 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 3; SGB X § 102 Abs. 2; SGB V § 23 Abs. 4; SGB V § 40 Abs. 2; SGB V § 111 Abs. 1; SGB V § 111 Abs. 5; SGB IX a.F. § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IX a.F. § 14 Abs. 2 S. 1-2; SGB IX a.F. § 14 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Erstattung weiterer Pflegekosten einer stationären Rehabilitation (im Folgenden: Reha).