LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.02.2019
3 Sa 354/18
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 260;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 407/18

Auskunft als Hilfsmittel zwecks konkreter Bezifferung der in zweiter Stufe geltend gemachten Ansprüche

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 354/18

DRsp Nr. 2019/13620

Auskunft als Hilfsmittel zwecks konkreter Bezifferung der in zweiter Stufe geltend gemachten Ansprüche

Die Stufenklage als Sonderfall der objektiven Klagehäufung ist nicht unzulässig, wenn erst in der zweiten Stufe die geltend zu machenden Ansprüche konkret beziffert werden. Denn die Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel. Wenn der klagende Arbeitnehmer die Umstände aufgrund der Nähe selbst kennt, die er zur Darlegung seiner Ansprüche benötigt, so kann er keine weitergehenden Informationen vom Arbeitgeber erwarten.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10.10.2018, Az.: 7 Ca 407/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 260;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über einen Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der im vormals zwischen den Parteien bestehenden Ausbildungsverhältnis angefallenen Arbeitszeiten.

Der Kläger hat im Betrieb des Beklagten, was zwischen den Parteien unstreitig ist, Überstunden geleistet. In den monatlichen Abrechnungen, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 6 ff d.A. Bezug genommen wird, wurden regelmäßig Überstunden ausgewiesen, abgerechnet und anschließend in Vollzug dessen auch vergütet.

Der Kläger hat vorgetragen,