Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10.10.2018, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über einen Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der im vormals zwischen den Parteien bestehenden Ausbildungsverhältnis angefallenen Arbeitszeiten.
Der Kläger hat im Betrieb des Beklagten, was zwischen den Parteien unstreitig ist, Überstunden geleistet. In den monatlichen Abrechnungen, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 6 ff d.A. Bezug genommen wird, wurden regelmäßig Überstunden ausgewiesen, abgerechnet und anschließend in Vollzug dessen auch vergütet.
Der Kläger hat vorgetragen,
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|