LG Nürnberg-Fürth, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 9199/14
OLG Nürnberg, vom 01.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 1780/15
Auskunftsanspruch des Darlehensnehmers über die von der Bank konkret gezogenen Nutzungen als Rückgewährschuldner i.R.d. Darlegungslast und Beweislast; Widerruf der auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung durch den Darlehensnehmer als Rückgewährgläubiger
BGH, Urteil vom 17.04.2018 - Aktenzeichen XI ZR 446/16
DRsp Nr. 2018/8839
Auskunftsanspruch des Darlehensnehmers über die von der Bank konkret gezogenen Nutzungen als Rückgewährschuldner i.R.d. Darlegungslast und Beweislast; Widerruf der auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung durch den Darlehensnehmer als Rückgewährgläubiger
Der Darlehensnehmer, dem nach Widerruf seiner auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung als Rückgewährgläubiger die widerlegliche Vermutung zugutekommt, die Bank als Rückgewährschuldner habe aus Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen, hat daneben aus § 242BGB keinen Anspruch auf Auskunft über die von der Bank konkret gezogenen Nutzungen (Bestätigung von Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 24).
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