BGH - Beschluss vom 19.11.2019
II ZR 263/18
Normen:
BGB § 242; BGB § 716 Abs. 1; DS-GVO Art. 5 Abs. 1b;
Fundstellen:
BB 2020, 785
NZG 2020, 381
WM 2020, 458
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen C 94/15
LG Düsseldorf, vom 25.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 127/16

Auskunftsanspruch eines Kommanditisten über die übrigen Anleger hinsichtlich Beteiligung als Treugeber über einen Treuhänder an einer Gesellschaft aufgrund Treuhandvertrags

BGH, Beschluss vom 19.11.2019 - Aktenzeichen II ZR 263/18

DRsp Nr. 2020/3077

Auskunftsanspruch eines Kommanditisten über die übrigen Anleger hinsichtlich Beteiligung als Treugeber über einen Treuhänder an einer Gesellschaft aufgrund Treuhandvertrags

Ein Auskunftsanspruch über die übrigen Anleger, die als Treugeber über eine Treuhänderin an einer Gesellschaft beteiligt sind, kommt in Betracht, wenn sich die Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben und die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden. Der Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2018 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 300 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 716 Abs. 1; DS-GVO Art. 5 Abs. 1b;

Gründe

I. Die Beklagte ist Treuhandkommanditistin der "S. S.r.l. & C" (Fondsgesellschaft).