LAG Düsseldorf - Beschluss vom 16.12.2019
4 Ta 413/19
Normen:
GKG § 68 Abs. 3;
Fundstellen:
AuR 2020, 286
NZA-RR 2020, 380
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3593/19

Auskunftsanspruch nach DS-GVO vorrangig Ausdruck des PersönlichkeitsrechtesStreitwert regelmäßig 500 Euro bei bloßer Erfüllung einer einfachen Auskunft

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2019 - Aktenzeichen 4 Ta 413/19

DRsp Nr. 2020/6098

Auskunftsanspruch nach DS-GVO vorrangig Ausdruck des Persönlichkeitsrechtes Streitwert regelmäßig 500 Euro bei bloßer Erfüllung einer einfachen Auskunft

Der Wert eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO beträgt 500,00 Euro, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten

Der Aufwand zur Erfüllung des Auskunftsanspruches ist zu berücksichtigen, aber meistens technisch mit geringem Aufwand zu leisten.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts Düsseldorf im Beschluss vom 25.10.2019 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer fristgerecht eingelegten Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für den Antrag auf Erteilung einer Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO mit 500,00 Euro. Die Beschwerde erstrebt eine Festsetzung auf 2.000,00 Euro und verweist auf den mit der Auskunftserteilung anfallenden Aufwand für den Auskunftsschuldner. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO in der hier gegebenen Konstellation zutreffend mit 500,00 Euro bewertet.