LAG Köln - Urteil vom 13.11.2019
11 Sa 189/16
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 9943/14

Auskunftsansprüche des Arbeitnehmers hinsichtlich der Entwicklung der Überschüsse aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

LAG Köln, Urteil vom 13.11.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 189/16

DRsp Nr. 2020/14067

Auskunftsansprüche des Arbeitnehmers hinsichtlich der Entwicklung der Überschüsse aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

1. Bedient sich der Arbeitgeber zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung eines externen Versicherers, so hat er gleichwohl gem. § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen einzustehen. 2. Hat der Arbeitgeber kein "Mehr" an Versorgung zugesagt, als das in Bezug genommene Regelungswerk des externen Versicherers beinhaltet, so besteht auch kein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auskunft über die Verwendung von Überschussanteilen, da der Arbeitgeber über die gegebene Zusage hinaus nicht die Auszahlung von Überschussanteilen oder deren Verwendung zur Erhöhung der zugesagten Rente schuldet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2015 - 11 Ca 9943/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung über die Entwicklung von Überschussanteilen sowie die Zahlung von Differenzbeträgen nach erteilter Auskunft.

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