BGH - Beschluss vom 08.03.2018
III ZR 114/17
Normen:
BGB § 242; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 666; BGB § 675 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 310/14
KG, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 34/16

Auskunftsbegehren des mittelbaren Kommanditisten über die Mittelverwendungskontrolle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds; Abhängigkeit des Auskunftsanspruchs von dem Auftrag bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag

BGH, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen III ZR 114/17

DRsp Nr. 2018/4251

Auskunftsbegehren des mittelbaren Kommanditisten über die Mittelverwendungskontrolle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds; Abhängigkeit des Auskunftsanspruchs von dem Auftrag bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag

Einen Mittelverwendungskontrolleur trifft zwar die Verpflichtung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwendungskontrolle gegeben seien. Eine darüber hinausgehende Beschaffungspflicht im Sinne der Verpflichtung, Kopien der Bankunterlagen (z.B. Kontoeröffnungsantrag, Kontoauszüge) anzufertigen, besteht nicht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. März 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 666; BGB § 675 Abs. 1;

Gründe

I.