BSG - Urteil vom 12.07.1989
7 RAr 46/88
Normen:
AÜG Art. 1 § 7 Abs. 2 ; SGG § 54, § 78 Abs. 1 S. 1, § 168 ; SGB X § 31 ;
Fundstellen:
CR 1990, 334

Auskunftserteilung nach Art. 1 § 7 Abs. 2 AÜG, Durchführung des Vorverfahrens

BSG, Urteil vom 12.07.1989 - Aktenzeichen 7 RAr 46/88

DRsp Nr. 1999/6986

Auskunftserteilung nach Art. 1 § 7 Abs. 2 AÜG, Durchführung des Vorverfahrens

1. Verlangt die Erlaubnisbehörde vom Verleiher, gemäß Art. 1 § 7 Abs. 2 AÜG Auskünfte zu erteilen, so kann sie dieses Verlangen in Form eines anfechtbaren und mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchsetzbaren Verwaltungsaktes ausdrücken.2. Eine Aufforderung an den Verleiher, Auskünfte zu erteilen, stellt nur dann einen Verwaltungsakt dar, wenn die Aufforderung selbst Regelungscharakter besitzt. Regelungscharakter hat eine behördliche Maßnahme nicht schon, wenn eine abstrakte und generelle Rechtspflicht im Einzelfalle konkretisiert wird. Hinzukommen muß, daß die behördliche Maßnahme nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, die Rechtsfolge kraft hoheitlicher Gewalt mit unmittelbarer Wirkung nach außen abschließend, d.h. vorbehaltlich eines Anfechtungsverfahrens verbindlich zu regeln.3. Die Durchführung des Vorverfahrens ist entbehrlich, wenn das Vorverfahren gescheitert ist, d.h. von vornherein oder aufgrund der Stellungnahmen im Prozeß ersichtlich ist, daß das noch mögliche Vorverfahren eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht zu vermeiden vermag. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AÜG Art. 1 § 7 Abs. 2 ; SGG § 54, § 78 Abs. 1 S. 1, § 168 ; SGB X § 31 ;
Fundstellen
CR 1990, 334